§ 390 SGB 5Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen KrankenversicherungElektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen Festlegungen nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 beachten. |