§ 414 SGB 5Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene KrankenkassenAuf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar. |
§ 414 SGB 5Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene KrankenkassenAuf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar. |