§ 320 SGB 6Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
§ 320 SGB 6Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |