§ 189 SGB 7Beauftragung einer KrankenkasseUnfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt. |
§ 189 SGB 7Beauftragung einer KrankenkasseUnfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt. |