§ 191 SGB 7Unterstützungspflicht der UnternehmerDie Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung. |
§ 191 SGB 7Unterstützungspflicht der UnternehmerDie Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung. |