§ 87e SGB 8Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und BeglaubigungFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig. |
§ 87e SGB 8Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und BeglaubigungFür Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig. |