§ 3 SGleibWVWahlberechtigung(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag. (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8. |
§ 3 SGleibWVWahlberechtigung(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag. (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8. |