§

§ 19 SkAufG

Übungen in deutschen Hoheitsgewässern

(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.

(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.