§ 19 SoldGGUnabdingbarkeitVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen werden. |
§ 19 SoldGGUnabdingbarkeitVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen werden. |