§
Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (SolvV)

Eingangsformel
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Anträge und Anzeigen
§ 3Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
§ 4Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
§ 5Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze
§ 6Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze
§ 7IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
§ 8Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes
§ 9Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes
§ 10IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt
§ 11Berechnung des Abdeckungsgrads
§ 12Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen
§ 13Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad
§ 14Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
§ 15Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften
§ 16Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
§ 17Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017
§ 18IMM-Eignungsprüfung
§ 19Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren
§ 20AMA-Eignungsprüfung
§ 21Interne Modelle-Eignungsprüfung
§ 22Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
§ 23Prozentsätze für die Kapitalquoten
§ 24Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 25Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 26Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
§ 27Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
§ 28Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
§ 29Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 30Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 31Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 32Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 33Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
§ 34Veröffentlichung der Quote
§ 35Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
§ 36Maßgebliche Risikopositionen
§ 36aBerechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
§ 37Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
§ 38Übergangsvorschriften
§ 39Inkrafttreten, Außerkrafttreten