§

§ 28 SolvV 2014

Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital

Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die dort genannten Prozentsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

1.
dem Faktor 0,2 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
dem Faktor 0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
dem Faktor 0,6 im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4.
dem Faktor 0,8 im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.


§ 22Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
§ 23Prozentsätze für die Kapitalquoten
§ 24Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 25Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 26Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
§ 27Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
§ 28Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
§ 29Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 30Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 31Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 32Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 33Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
§ 34Veröffentlichung der Quote
§ 35Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten