§

§ 29 SolvV 2014

Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Instituten geforderten Anpassungen für Abzüge, die gemäß § 10 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6a Nummer 1, 2 und 4 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Prozentsätze:

1.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
4.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.

(2) Bei Anwendung der Regelungen der Artikel 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für die nach § 10a Absatz 6 Satz 9 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung von den Instituten geforderte Anpassung ein Prozentsatz von 0 Prozent.

(3) Der Unterschiedsbetrag, der nach § 2 Absatz 1 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Ergänzungskapital berücksichtigungsfähig ist, kann im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 multipliziert mit den folgenden Prozentsätzen weiterhin dem Ergänzungskapital zugerechnet werden:

1.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
4.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.


§ 22Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
§ 23Prozentsätze für die Kapitalquoten
§ 24Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 25Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 26Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
§ 27Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
§ 28Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
§ 29Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 30Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 31Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 32Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 33Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
§ 34Veröffentlichung der Quote
§ 35Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
§ 36Maßgebliche Risikopositionen