§

§ 4 SolZG

Tarifvorschriften

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

1.des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 53,75 vom Hundert,2.des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 77,5 vom Hundert


der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.