Art 67 SozhiEinOGWeitergeltung von RechtsverordnungenDie auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden. |