§ 3 SpielUBeschV(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. |
§ 3 SpielUBeschV(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. |