§

§ 5 SpielUBeschV

Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.