§ 14 SpielV(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) (weggefallen) |
§ 14 SpielV(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) (weggefallen) |