§
Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (SportSeeSchV)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Beauftragung
§ 3Zuständigkeit
§ 4Prüfungskommissionen
§ 4aPrüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
§ 5Antrag
§ 6Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 7Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 8Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 9Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 10Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 11Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
§ 11a
§ 12Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen
§ 13Rücknahme und Entzug
§ 14Verzeichnis
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Übergangsregelung
§ 17
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 2a
Anlage 2b
Anlage 3(zu § 2 Abs. 1)
Anlage 4(zu § 11 Abs. 2)Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Anlage 5(zu § 11a)