§

§ 4a StatRegG

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.