§

§ 23 StBVV

Sonstige Einzeltätigkeiten

Die Gebühr beträgt für



1.die Berichtigung einer Erklärung2/10 bis 10/102.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/103.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/104.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bis 8/105.einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen2/10 bis 8/106.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)2/10 bis 8/107.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung2/10 bis 10/108.einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes4/10 bis 10/109.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens4/10 bis 10/1010.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden2/10 bis 10/10




einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.