§ 23 StBVVSonstige Einzeltätigkeiten
Die Gebühr beträgt für
1.die Berichtigung einer Erklärung2/10 bis 10/10 2.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/10 3.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/10 4.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bis 8/10 5.einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen2/10 bis 8/10 6.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)2/10 bis 8/10 7.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung2/10 bis 10/10 8.einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes4/10 bis 10/10 9.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens4/10 bis 10/10 10.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
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