§ 37 StBVVVermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche ZweckeDie Gebühr beträgt für einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte. |