§

§ 37 StBVV

Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Die Gebühr beträgt für

1.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus5/10 bis 15/102.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)2/10 bis 6/103.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 11/10 bis 6/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.