§ 152 StGBGeld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden WährungsgebietsDie §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. |
§ 152 StGBGeld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden WährungsgebietsDie §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. |