§ 167 StGBStörung der Religionsausübung(1) Wer
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |
§ 167 StGBStörung der Religionsausübung(1) Wer
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |