§ 172 StGBDoppelehe; doppelte LebenspartnerschaftMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
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§ 172 StGBDoppelehe; doppelte LebenspartnerschaftMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
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