§ 218c StGBÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar. |
§ 218c StGBÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar. |