§ 306 StGBBrandstiftung(1) Wer fremde
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 306 StGBBrandstiftung(1) Wer fremde
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |