§ 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderenVerweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
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