§ 77e StGBErmächtigung und StrafverlangenIst eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. |
§ 77e StGBErmächtigung und StrafverlangenIst eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. |