§ 82 StGBHochverrat gegen ein Land(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 82 StGBHochverrat gegen ein Land(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |