§

Art 316g StGBEG

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.


Art 315aVollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
Art 315bStrafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Art 315cAnpassung der Strafdrohungen
Art 316Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316aÜbergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316bÜbergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316cÜbergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316dÜbergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Art 316fÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
Art 316gÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Art 316hÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Art 316iÜbergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
Art 316jÜbergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020
Art 316kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Art 316lÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Art 316mÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Art 317Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
Art 318Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
Art 319Anwendung des bisherigen Kostenrechts
Art 320