§ 122a StPOHöchstdauer der Untersuchungshaft bei WiederholungsgefahrIn den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. |
§ 122a StPOHöchstdauer der Untersuchungshaft bei WiederholungsgefahrIn den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. |