§ 165 StPORichterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im VerzugBei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |
§ 165 StPORichterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im VerzugBei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |