§ 169a StPOVermerk über den Abschluss der ErmittlungenErwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. |
§ 169a StPOVermerk über den Abschluss der ErmittlungenErwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. |