§ 257b StPOErörterung des Verfahrensstands mit den VerfahrensbeteiligtenDas Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. |
§ 257b StPOErörterung des Verfahrensstands mit den VerfahrensbeteiligtenDas Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. |