§ 261 StPOGrundsatz der freien richterlichen BeweiswürdigungÜber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. |
§ 261 StPOGrundsatz der freien richterlichen BeweiswürdigungÜber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. |