§ 301 StPOWirkung eines Rechtsmittels der StaatsanwaltschaftJedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
§ 301 StPOWirkung eines Rechtsmittels der StaatsanwaltschaftJedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. |