§ 332 StPOAnwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche HauptverhandlungIm übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften. |
§ 332 StPOAnwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche HauptverhandlungIm übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften. |