§ 376 StPOAnklageerhebung bei PrivatklagedeliktenDie öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
§ 376 StPOAnklageerhebung bei PrivatklagedeliktenDie öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |