§ 402 StPOWiderruf der Anschlusserklärung; Tod des NebenklägersDie Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
§ 402 StPOWiderruf der Anschlusserklärung; Tod des NebenklägersDie Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |