§ 406l StPOBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen. |
§ 406l StPOBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen. |