§ 439 StPODer Einziehung gleichstehende RechtsfolgenVernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich. |
§ 439 StPODer Einziehung gleichstehende RechtsfolgenVernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich. |