§ 459 StPOVollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des JustizbeitreibungsgesetzesFür die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
§ 459 StPOVollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des JustizbeitreibungsgesetzesFür die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |