§ 459f StPOUnterbleiben der Vollstreckung einer ErsatzfreiheitsstrafeDas Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre. |
§ 459f StPOUnterbleiben der Vollstreckung einer ErsatzfreiheitsstrafeDas Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre. |