§ 72 StPOAnwendung der Vorschriften über Zeugen auf SachverständigeAuf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind. |
§ 72 StPOAnwendung der Vorschriften über Zeugen auf SachverständigeAuf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind. |