§ 78 StPORichterliche Leitung der Tätigkeit des SachverständigenDer Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten. |
§ 78 StPORichterliche Leitung der Tätigkeit des SachverständigenDer Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten. |