§ 9 StPOGerichtsstand des ErgreifungsortesDer Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. |
§ 9 StPOGerichtsstand des ErgreifungsortesDer Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. |