§

§ 2 StromNZV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Fahrplandie Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
2.
Jahresmehr- und JahresmindermengenArbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
3.
Lastgangdie Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
4.
Lastprofileine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
5.
Lieferantein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
6.
Minutenreservedie Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;
7.
Netznutzungsvertragder in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
8.
Primärregelungdie im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;
9.
Regelenergiediejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;
10.
Sekundärregelungdie betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;
10a.
Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;
11.
Unterbilanzkreisein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
12.
Verlustenergiedie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;
13.
Zählerstandsgangeine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
14.
Zählpunktder Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.