§ 10 StromStVAllgemeine Erlaubnis(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden. (2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
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