§ 20 StrRehaGKostenregelungDer Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. |
§ 20 StrRehaGKostenregelungDer Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. |