§

§ 55 StRSaarEG

Verlustabzug

(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.

(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, können die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.